HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 493
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 479/20, Beschluss v. 02.03.2021, HRRS 2021 Nr. 493
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 230 Euro und gegen den Angeklagten L. in Höhe von 2.171,40 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 493
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede