HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 446/20, Beschluss v. 12.05.2021, HRRS 2021 Nr. 628
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,50 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner