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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 628

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 628, Rn. X



BGH 2 StR 446/20 - Beschluss vom 12. Mai 2021 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,50 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.