HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 53
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 427/20, Beschluss v. 17.12.2020, HRRS 2021 Nr. 53
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 53
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner