HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 121
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 406/20, Beschluss v. 09.11.2021, HRRS 2022 Nr. 121
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei eindeutigen Einzelspuren die Angabe der numerischen Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung der aufgefundenen DNA-Spur mit dem DNA-Profil des Angeklagten erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 mwN; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19, juris). Der Senat kann aber angesichts der übrigen Beweislage ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs.1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 121
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß