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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 485

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 403/20, Beschluss v. 03.03.2021, HRRS 2021 Nr. 485


BGH 2 StR 403/20 - Beschluss vom 3. März 2021 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass insgesamt 144,68 Gramm Heroin und 538,25 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial sowie das sichergestellte Vakuumiergerät und die sichergestellte Myco Feinwaage eingezogen werden.

Im Übrigen hat die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 485

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede