HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 485
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 403/20, Beschluss v. 03.03.2021, HRRS 2021 Nr. 485
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass insgesamt 144,68 Gramm Heroin und 538,25 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial sowie das sichergestellte Vakuumiergerät und die sichergestellte Myco Feinwaage eingezogen werden.
Im Übrigen hat die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 485
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede