HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 483
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 392/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 483
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 24.150 € angeordnet wird; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 483
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede