HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 481
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 388/20, Beschluss v. 02.03.2021, HRRS 2021 Nr. 481
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. Juni 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ schweren Raubes unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.
2. Hingegen erweist es sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Die Feststellungen drängen zu einer Prüfung der Voraussetzungen von § 64 StGB. Der Angeklagte konsumiert danach seit seiner frühen Jugend „verschiedene Drogen“ (UA S. 8). Er ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorverurteilt (UA S. 9), hat entgegen einer Bewährungsauflage kein Drogenscreening durchgeführt (UA S. 10) und eine Drogentherapie eigenverschuldet beendet (UA S. 11). Im Jahr 2016 ist die Vollstreckung einer Jugendstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt worden (UA S. 17). In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Frage, ob eine im Jahr 2019 wegen des Konsums von Alkohol beabsichtigte Entgiftung und anschließende Therapie erfolgreich gewesen seien, nicht beantwortet (UA S. 20). Dies lässt auf einen Hang im Sinne des § 64 StGB schließen, also die auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 427/18, BeckRS 2018, 35126, und vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/19, NStZ-RR 2020, 37, 38). Ob zwischen dem Hang und der Anlasstat ein symptomatischer Zusammenhang bestand (vgl. dazu Fischer, 67. Aufl., § 64 Rn. 13 mwN), wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. Dies erscheint trotz des Umstandes, dass der Angeklagte die Tat aus Rache begangen haben will (UA S. 22), insbesondere angesichts des Raubguts - Bargeld und Marihuana nicht ausgeschlossen. Es dürfte zudem bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten und der verfahrensgegenständlichen Tat naheliegen, dass der Angeklagte auch in der Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die konkrete Aussicht auf eine Heilung des Angeklagten (§ 64 Satz 2 StGB) wird der Tatrichter - mit sachverständiger Unterstützung, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO - zu prüfen haben.“
Dem schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als die vom Generalbundesanwalt dargelegten Umstände das Landgericht zu einer ausdrücklichen Prüfung der Voraussetzungen hätten drängen müssen.
3. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); er hat Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 481
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede