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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 625

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 376/20, Beschluss v. 12.05.2021, HRRS 2021 Nr. 625


BGH 2 StR 376/20 - Beschluss vom 12. Mai 2021 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 625

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner