HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 625
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 376/20, Beschluss v. 12.05.2021, HRRS 2021 Nr. 625
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 625
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner