HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 480
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 375/20, Beschluss v. 18.02.2021, HRRS 2021 Nr. 480
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2020 wird verworfen mit der Maßgabe, dass - in Berichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers - die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem gesondert verfolgen A. in Höhe eines Einziehungsbetrages von 1.293.011,89 € angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 480
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede