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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 480

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 375/20, Beschluss v. 18.02.2021, HRRS 2021 Nr. 480


BGH 2 StR 375/20 - Beschluss vom 18. Februar 2021 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2020 wird verworfen mit der Maßgabe, dass - in Berichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers - die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem gesondert verfolgen A. in Höhe eines Einziehungsbetrages von 1.293.011,89 € angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 480

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede