HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 241
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 368/20, Beschluss v. 21.01.2021, HRRS 2021 Nr. 241
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die sichergestellten 535,18 g Marihuana, 32,30 g Amphetaminzubereitung, 29,147 g Tabletten mit MDMA-Zubereitung und 49,13 g Haschisch eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 241
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner