HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 549
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 366/20, Beschluss v. 29.04.2021, HRRS 2021 Nr. 549
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, wovon vier Monate zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 549
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner