HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 238
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 356/20, Beschluss v. 04.02.2021, HRRS 2021 Nr. 238
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2020 werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird a) gegen den Angeklagten E. in Höhe von 38.072 €, wobei er in Höhe von 31.072 Euro als Gesamtschuldner haftet, b) gegen den Angeklagten D. in Höhe von 30.772 € als Gesamtschuldner und c) gegen den Angeklagten F. in Höhe von 29.392 € als Gesamtschuldner.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 238
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner