HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1007
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 354/20, Beschluss v. 30.09.2021, HRRS 2022 Nr. 1007
Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. April 2020 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; hinsichtlich ihm vorgeworfener Taten zum Nachteil der Nebenklägerin ist er freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie - ohne ausdrücklichen Antrag und ohne nähere Begründung - die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen ausschließlich zum Nachteil anderer Nebenklägerinnen begangener Straftaten richtet (§ 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Übrigen ist es zulässig, aber unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar lautet der Antrag des Generalbundesanwalts zunächst dahin, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; in der weiteren Formulierung der Zuschrift, das Rechtsmittel der Nebenklägerin könne „auch in der Sache keinen Erfolg haben“, ist aber hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13; BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1007
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2022, 341
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede