HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 236
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 351/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 236
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Mai 2020 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils betreffend die Neben- und Adhäsionskläger L. und T. werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seiner Rechtsmittel aufzuerlegen; er hat jedoch die den Neben- und Adhäsionsklägern sowie die dem weiteren Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 236
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner