HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 237
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 351/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 237
Der Antrag des Neben- und Adhäsionsklägers L. vom 4. September 2020 ihm „zur Führung der Nebenklage im Revisionsverfahren“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt W. als Beistand für die Revisionsinstanz beizuordnen, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt W. aus S. als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 6. April 2020 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt W. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 237
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner