HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 426
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 35/20, Beschluss v. 26.02.2020, HRRS 2020 Nr. 426
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen II. 5-11 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf jeweils 1 Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des Computerbetrugs, - Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, - Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen, - Computerbetruges in zwei Fällen, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, - Computerbetruges in vier Fällen, 1 - Betruges in fünf Fällen, - Beihilfe zum Computerbetrug in drei Fällen, - Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, - Beihilfe zum Betrug in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in vier Fällen, - Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen - Beihilfe zum Betrug in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Anrechnungsmaßstab für die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft mit 1:2 bestimmt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Nachholung der Festsetzung der Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 5-11 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat es in den Fällen II. 5-11 der Urteilsgründe unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 111/15, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 2 StR 372/18; siehe auch LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., 2 § 53 Rn. 3). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 426
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner