HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 477
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 345/20, Beschluss v. 04.03.2021, HRRS 2021 Nr. 477
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. März 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch wegen eines - von der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannten - Fassungsversehens dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 477
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede