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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 475

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/20, Beschluss v. 04.02.2021, HRRS 2021 Nr. 475


BGH 2 StR 335/20 - Beschluss vom 4. Februar 2021 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21. Februar 2020 werden verworfen mit der Maßgabe, dass die gegen den Angeklagten U. angeordnete Einziehung der sichergestellten 3.300 € entfällt und dass gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.500 € als Gesamtschuldner, gegenüber dem Angeklagten U. in Höhe von weiteren 700 € als Alleinschuldner, angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (U.) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (N.) verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten U. hat es die Einziehung von sichergestellten 3.300 € sowie die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.200 € angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten N. hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 11.500 € angeordnet.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Ein Verfahrenshindernis besteht aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht.

2. Ebenso bleiben die von den Angeklagten erhobenen Formalrügen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg.

3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist zu berichtigen. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Einziehungsentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Hinsichtlich des bei dem Angeklagten (U.) im Rahmen des Zugriffs am 25. Juni 2018 sichergestellten Bargeldes in Höhe von 3.300 Euro fehlt es an Feststellungen, die die Anordnung der Einziehung nach § 73, 73 c StGB tragen. Denn weder den explizit getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei um Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelverkäufen handelt. Hinsichtlich der Erträge aus den ersten drei Taten hat die Kammer im Übrigen die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet. Eine Einziehung der sichergestellten 3.300 Euro als Tatmittel kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil sich aus den Feststellungen im Urteil schon nicht ergibt, dass das Geld zur Bezahlung der am 25. Juni 2018 gelieferten Betäubungsmittel dienen sollte. Für den Fall, dass es sich um Geld handelt, dass ihm zu diesem Zweck von einer der Vertrauenspersonen übergeben worden ist, hätte er zudem daran ohnehin noch kein Eigentum erlangt.

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist im Übrigen dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte (U.) für den gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrag von 12.200 Euro in Höhe von 11.500 Euro nur als Gesamtschuldner haftet. Denn der Angeklagte hat die Erlöse aus den Betäubungsmittelverkäufen in dieser Höhe an den Mitangeklagten N. weitergeleitet, der damit insoweit als weiterer Gesamtschuldner haftet. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 10).“

Dem verschließt sich der Senat nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 475

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede