HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 336
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 315/20, Urteil v. 20.01.2021, HRRS 2021 Nr. 336
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und ihm eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, mindestens sechsmal mit einem Messer auf den Geschädigten B. eingestochen und mit einer Metallkleiderstange auf diesen eingeschlagen zu haben, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am 20. Februar 2019 hielt sich die 16-jährige Tochter des Angeklagten, D. F., zur Mittagszeit auf dem Marktplatz in K. auf. Dort rief ihr der stark alkoholisierte, der örtlichen Trinkerszene zuzuordnende B. Folgendes zu:
„Du geile Sau, komm her, ich ficke dich ganz gut“.
D. F. ging daraufhin in die nahegelegene Familienwohnung und berichtete ihrem Vater gegen 15.00 Uhr von dem Vorfall. Der Angeklagte hatte - wie jeden Tag - zuvor zum Mittagessen eine Flasche Wein und - ausnahmsweise - eine halbe Flasche Cognac (jeweils 750 ml) getrunken. Nach etwa zehn bis 15 Minuten begab sich der Angeklagte mit seiner Tochter und seinem 18-jährigen Sohn A. zum Ort des Geschehens, wobei sie eine etwa ein Meter lange, drei Zentimeter breite und innen hohle Kleiderstange mit sich führten. Am Marktplatz gegen 15.30 Uhr angekommen, identifizierte D. F. den dort auf der Bank sitzenden B., der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 Promille aufwies. Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration zwischen 1,66 und 3,05 Promille betrug, und sein Sohn A. näherten sich dem zwischenzeitlich aufgestandenen B. und bauten sich vor diesem auf. Es kam zunächst zu einer verbalen, dann zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen B. und dem Angeklagten, wobei Letzterer die mitgeführte Kleiderstange dazu nutzte, die Angriffe seines Kontrahenten abzuwehren und diesen von sich wegzuschieben, ohne selbst Schläge auszuteilen.
Nach kurzer Zeit trat eine Passantin zwischen die Streitenden, wodurch die Auseinandersetzung beendet wurde. Der Angeklagte und seine Kinder gingen nach Hause, B. hingegen hatte sechs Stichverletzungen erlitten und setzte sich eine Zigarette rauchend auf eine Sitzbank. Um 15.51 Uhr traf ein von Passanten gerufener Krankenwagen ein und verbrachte B. in ein Krankenhaus, wo seine potentiell lebensgefährlichen Stichverletzungen operativ versorgt wurden. Zwei der bis zu sieben Zentimeter tiefen Stiche hatten den Bauchraum eröffnet, akute Lebensgefahr bestand jedoch nicht.
2. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte dem Geschädigten die Stichverletzungen zugefügt hatte.
a) Sichere Feststellungen, dass der Angeklagte während der Auseinandersetzung mit B. ein Messer bei sich führte und verwendete, seien nicht möglich. So habe sich der Angeklagte unwiderlegbar eingelassen, lediglich aus Angst eine Kleiderstange mitgenommen zu haben, um sich gegebenenfalls verteidigen zu können. Bei seinem Eintreffen auf dem Marktplatz habe B. bereits Blut an der Nase und den Händen gehabt. Dessen unvermittelte Angriffe habe er abgewehrt, indem er ihn mit der Kleiderstange weggeschoben habe. Ob jemand und gegebenenfalls wer ein Messer eingesetzt habe, könne er nicht sagen, weil er ein solches nicht gesehen habe. Wieder zu Hause habe er sich das Gesicht und die Hände gewaschen, die voller Blut des Geschädigten gewesen seien.
Diese Einlassung sieht die Strafkammer bestätigt durch die Aussage mehrerer Personen und des Geschädigten selbst, die ein Messer in der Hand des Angeklagten nicht wahrgenommen haben. Nach Ansicht der Strafkammer sei es durchaus möglich, dass der bei der Auseinandersetzung zugegen gewesene Sohn des Angeklagten, A. F., - dem Angeklagten nicht zurechenbar - ein Messer gegen den Geschädigten eingesetzt habe.
b) Auch komme in Betracht, dass B., nach eigener Aussage ein „Streetfighter“, die Stiche bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten auf dem Marktplatz bei einer früheren Auseinandersetzung von einem unbekannten Dritten - von dem Geschädigten selbst unbemerkt - zugefügt worden seien.
c) Was eine gefährliche Körperverletzung durch Einsatz der Kleiderstange anbelangt, sei allenfalls ein Schieben mit derselben in Notwehr, aber kein Zuschlagen festzustellen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Die dem Freispruch des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die revisionsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, BeckRS 2017, 107749 Rn. 20). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen worden ist. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat. Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind (BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19, BeckRS 2020, 1704 Rn. 21 f.).
2. Daran gemessen erweist sich die dem Freispruch des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.
aa) Ein durchgreifender Mangel des Urteils liegt darin, dass das Landgericht die im Rahmen der sachlich-rechtlichen Begründungspflicht gebotene nähere Dokumentation früherer Aussagen der Zeugin D. F. im Ermittlungsverfahren unterlassen hat.
Während A. F. in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat D. F. angegeben, sie selbst habe die Messerstiche gesetzt, um ihrem Vater gegen den gewalttätigen Angreifer B. beizustehen. Später sei sie zusammen mit ihren Brüdern auf die Idee gekommen, gemeinsam ihren Vater zu belasten. Das Motiv für die unzutreffende Bezichtigung des Vaters im Ermittlungsverfahren sei gewesen, dass sie so ihren Schulabschluss noch habe machen können. Diese im Beisein eines Zeugenbeistandes, nach Aufklärung über den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes und das Rechtsinstitut der Putativnotwehr getätigte Aussage der D. F. hält die Strafkammer nachvollziehbar für unglaubhaft. Dieser Entlastungsversuch lasse allerdings keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zu. Das Landgericht versäumt es aber - was hier unerlässlich gewesen wäre - darzulegen, welche den Angeklagten belastenden Angaben D. F. bei früheren Vernehmungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens konkret gemacht hat und diese Aussagen entsprechend zu würdigen.
bb) Das Urteil ist darüber hinaus unter einem weiteren Gesichtspunkt lückenhaft. Es lässt eine zusammenhängende Wiedergabe der Aussage des Geschädigten B., der vorliegend eine ganz zentrale Bedeutung zukommt, vermissen. Es erfolgt lediglich an verschiedenen Stellen im Urteil eine bruchstückhafte Benennung einzelner Teile seiner Aussage. Auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren wird nicht eingegangen. Dies genügt für eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nicht.
b) Die Strafkammer ist bei ihrer Überzeugungsbildung zudem von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis den Urteilsgründen zufolge keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat.
aa) Dies gilt zunächst für die von der Strafkammer in Betracht gezogene Möglichkeit, die lebensgefährlichen Messerstiche könnten dem Geschädigten B. - von diesem unbemerkt - schon zu einem früheren Zeitpunkt bei einer anderen Auseinandersetzung von einem unbekannten Dritten zugefügt worden sein. Weder der Geschädigte selbst noch irgendein neutraler Zeuge hat auf dem belebten Marktplatz von K. an diesem Tag einen vorangegangenen körperlich ausgetragenen Streit unter Beteiligung B. s wahrgenommen. Das Landgericht stützt seine Annahme maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten, sein - in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernder - Sohn A. habe ihm nach dem Geschehen auf dem Marktplatz gesagt, der Geschädigte sei an diesem Tag schon in einen anderen Streit verwickelt gewesen. Dabei lässt die Strafkammer unberücksichtigt, dass A. sich nach den Feststellungen erst gemeinsam mit dem Angeklagten auf den Weg zum Marktplatz gemacht hat und demzufolge eine dort bereits stattgefundene Auseinandersetzung überhaupt nicht hat wahrnehmen können.
bb) Auch für die von der Strafkammer in Betracht gezogene Möglichkeit, der Sohn des Angeklagten, A. F., könne die sechs Messerstiche gesetzt haben, lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte entnehmen.
Zwar haben mehrere Zeugen berichtet, es hätten sich der Geschädigte auf der einen sowie der Angeklagte und eine weitere Person auf der anderen Seite gegenübergestanden. Keiner der zahlreichen Zeugen und auch nicht der Angeklagte selbst haben aber davon berichtet, dass auch A. F. aktiv an der Schlägerei teilgenommen hat. Vielmehr wurde die körperliche Auseinandersetzung allen Bekundungen zufolge ausschließlich zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten ohne ein Eingreifen des A. F. ausgetragen.
c) Nicht nachvollziehbar sind des Weiteren die Ausführungen der Strafkammer zu einem fehlenden Motiv des Angeklagten. Zwar habe dieser nach den Feststellungen dem Geschädigten einen „Denkzettel“ für dessen Verhalten gegenüber seiner Tochter verpassen wollen. Dies lasse jedoch nicht erkennen, dass und warum dies durch einen unmittelbaren erheblichen Angriff erfolgen sollte. Dazu, auf welche Weise sonst, wenn nicht durch einen körperlichen Angriff, der Angeklagte dem Geschädigten einen „Denkzettel“ verpassen wollte, verhält sich das Urteil nicht.
d) Widersprüchlich sind schließlich die Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte sei aufgrund seiner Alkoholisierung in seinen koordinativen Fähigkeiten dergestalt eingeschränkt gewesen, dass es ihm vermutlich nicht möglich gewesen wäre, ein Messer und die Kleiderstange gleichzeitig gegen den Geschädigten einzusetzen. Abgesehen davon, dass es einen derartigen Erfahrungssatz nicht gibt, soll der Angeklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, die Attacken des ihm körperlich weit überlegenen B. allein durch ein Schieben mit der Kleiderstange abzuwehren, ohne dabei selbst irgendwelche Verletzungen davonzutragen. Dies würde aber erhebliche koordinative Fähigkeiten voraussetzen.
3. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.
4. Mit Aufhebung des freisprechenden Urteils ist auch die Zuerkennung von Haftentschädigung gegenstandslos.
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer die von dem Angeklagten behaupteten Trinkmengenangaben kritischer zu würdigen haben wird als bislang geschehen. Insbesondere wird sie sich damit auseinanderzusetzen haben, dass die durch Rückrechnung über ca. zwölf Stunden errechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 1,66 und 3,05 Promille auch durch einen Nachtrunk beeinflusst worden sein kann; dies umso mehr, als die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten zum Nachtatverhalten - im Anschluss an die Auseinandersetzung sei er mit Freunden nach W. zum Kaffee kaufen gefahren, habe später dann 15 Minuten vergeblich bei der Polizei in K. geklingelt und habe wieder zu Hause Polizeiwagen gesehen, weshalb er sich in Panik bis zu seiner Festnahme versteckt habe - nachvollziehbar keinen Glauben geschenkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 336
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner