hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 325

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 309/20, Beschluss v. 19.01.2021, HRRS 2021 Nr. 325


BGH 2 StR 309/20 - Beschluss vom 19. Januar 2021 (LG Köln)

Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: wertende Gesamtbetrachtung).

§ 212 StGB; § 15 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und - soweit feststellbar - dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Die Angeklagte war seit dem Jahr 1982 mit dem Geschädigten verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Der Ehemann war seit 2001 erwerbslos und hielt sich fast ausschließlich zu Hause auf. Er litt unter Rückenschmerzen wegen einer chronischen Nervenentzündung. Die Angeklagte widmete sich oft ihren Pferden, worauf der Geschädigte verärgert reagierte. Nach Streitigkeiten sprach er wochenlang nicht mit ihr; im Übrigen wirkte er dominant. Als die Angeklagte ihrem Ehemann mitteilte, dass sie sich scheiden lassen wolle, war er verzweifelt. Die Angeklagte nahm dann von der Absicht einer Ehescheidung Abstand, um ihn nicht im Stich zu lassen. Im Jahr 2007 zog die Tochter endgültig aus dem Elternhaus aus. Die Angeklagte nutzte danach das frühere Kinderzimmer als eigenes Schlafzimmer. Der Geschädigte schlief meist auf der Couch im Wohnzimmer. Im Jahr 2010 erlitt er einen Herzinfarkt. Er pflegte danach die ganze Nacht fernzusehen, trank Alkohol und schlief bis zum Mittag. Seine Bewegungsfähigkeit war stark eingeschränkt. Er nahm wegen seiner Rückenschmerzen ein opiumhaltiges Medikament; außerdem trank er regelmäßig Bier. Vor diesem Hintergrund kam es zu Stürzen. Im März 2019 erlitt der Ehemann der Angeklagten eine Milzruptur. Die Angeklagte fühlte sich durch seine Vorwürfe, die er verstärkt erhob, wenn sie etwas außer Haus unternehmen wollte, zunehmend unter Druck gesetzt und war darüber verärgert. Sie nahm am 12. April 2019 mit ihrem Mobiltelefon ein Video auf, das den betrunkenen Geschädigten zeigte.

Am Sonntag, dem 16. Juni 2019, sahen die Eheleute abends fern und schliefen vor dem Fernseher ein. Gegen 21.45 Uhr ging die Angeklagte zu Bett, während ihr Ehemann im Wohnzimmer blieb. Er holte sich mehrfach Bier aus der Garage und trank im Lauf der Nacht sieben Flaschen Bier.

In der Zeit zwischen dem Zubettgehen der Angeklagten und 5.51 Uhr am nächsten Morgen kam es zwischen ihr und dem Ehemann zu einem Streit, dessen Ursache unbekannt ist. Dabei versetzte die Angeklagte ihm mit einem spitzen Gegenstand, wahrscheinlich einem Messer, einen wuchtigen Stich in den Oberkörper auf Höhe der vorderen Achselfalte. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass er durch den Stich getötet würde.

Um 5.51 Uhr wählte die Angeklagte den Notruf und erklärte: „Ich bin jetzt gerade aufgestanden, mein Mann, der war hier im Wohnzimmer, der ist anscheinend heute Nacht gefallen, hat sich so ein Stöckchen in die Schulter gerammt. Das ist schon raus, aber es ist halt ein Loch; der kann nicht aufstehen, ist total bleich, hat sich in die Hose gemacht.“ Um 6.06 Uhr erschien ein Rettungswagen mit Sanitätern, die den Geschädigten zwischen Couch und Wohnzimmertisch auf dem Boden sitzend antrafen. Auf ihre Frage, was passiert sei, reagierte er nicht. Stattdessen erklärte die Angeklagte, sie habe ihn dort vorgefunden und er habe gesagt, dass er gestürzt sei. Auf weitere Frage der Sanitäter äußerte der Geschädigte nur, dass er Schmerzen in der linken Schulter habe. Die Angeklagte zeigte auf eine Durchtrennung am T-Shirt und erklärte, dass darunter ein Wunde sei. Sie wisse aber nicht, wie diese Wunde entstanden sei. Äußerlich war nur eine geringe Blutung zu bemerken. Für die Sanitäter schienen die Vitalparameter des Geschädigten unauffällig. Auf ihre Nachfrage, was vorgefallen sei, antwortete dieser nicht mehr. Auf dem Weg zum Krankenhaus brach sein Kreislauf zusammen. Der Geschädigte verblutete innerlich. Ein herbeigerufener Notarzt konnte sein Leben nicht mehr retten.

2. Die Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen ebenso wie im Vorverfahren dahin eingelassen, dass sie ihren Ehemann sitzend angetroffen habe. Sie habe ihn gefragt, ob etwas passiert sei. Er habe geantwortet, dass er in das Stöckchen gefallen sei, welches er zum Kratzen zu benutzen pflegte. Es sei kein Blut zu sehen gewesen. Nach einer Darmentleerung des Geschädigten habe sie den Notruf gewählt. Sie habe aber nicht geglaubt, dass ihr Ehemann lebensbedrohlich verletzt sei.

Das Landgericht hält die Behauptung einer Verletzung durch einen Sturz in das Stöckchen für widerlegt. Nach den Erläuterungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen sei die Wunde durch ein spitzes und flaches Werkzeug verursacht worden, zum Beispiel durch ein Messer oder einen Brieföffner. Sie könne nicht durch einen Sturz in das Stöckchen erklärt werden. Es sei auch auszuschließen, dass der Geschädigte sich die Wunde selbst beigebracht habe. Eine dritte Person komme nicht als Täter in Betracht, denn es gebe keine Hinweise für das Eindringen eines Fremden, aus dem Haus sei nichts gestohlen worden und Abwehrverletzungen des Geschädigten seien nicht vorhanden. Dagegen spreche die Spurenlage mit Blutanhaftungen an zwei Waschbecken und am Treppenlauf im Flur für eine Täterschaft der Angeklagten. Bei Gesamtschau aller Umstände sei die Strafkammer davon überzeugt, dass diese den tödlichen Stich ausgeführt habe. Das Landgericht könne aber nicht feststellen, dass der Geschädigte, wie angeklagt, von der Angeklagten im Schlaf erstochen worden sei. Im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, dass sie dem Geschädigten den Stich versetzt habe, als er vor ihr gestanden habe, wobei er nicht vom Angriff überrascht worden sei. Als ein die Tat auslösender Umstand komme ein Streit unter den Eheleuten mit der Folge eines spontanen Handelns der Angeklagten in Betracht, zumal diese nicht zu aggressivem Handeln neige, weshalb eine vorausgeplante Tat eher fern liege.

Die Feststellung von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz folge bereits aus der Lokalisation und Tiefe der Stichverletzung. Die Tatsache, dass die Lungen- und Herzregion besonders empfindliche Körperstellen darstellen, sei allgemein bekannt. Zudem habe die Angeklagte gewusst, dass der Geschädigte blutverdünnende Medikamente genommen und deshalb bei Verletzungen zu starken Blutungen geneigt habe. Der Feststellung von Tötungsvorsatz stehe nicht entgegen, dass die Angeklagte den Notruf getätigt habe. Dafür spreche vielmehr auch ihr Bemühen darum, zu Unrecht einen Sturz des Ehemanns in das Stöckchen als Verletzungsursache zu behaupten.

II.

Die Revision ist begründet.

1. Die Feststellung von Tötungsvorsatz der Angeklagten bei der Begehung der Tat ist nicht rechtsfehlerfrei belegt.

Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, die Angeklagte habe ihrem Ehemann im Moment der Tatausführung gegenübergestanden und sich mit ihm gestritten. Obwohl es keine Tatsachen gibt, die konkret auf einen solchen Geschehensablauf hindeuten, hat die Strafkammer diese Tatsituation jedenfalls zugunsten der Angeklagten für möglich gehalten, um zu erklären, dass der Anklagevorwurf eines heimtückisch begangenen Mordes zum Nachteil des schlafenden Ehemanns nicht zu beweisen sei. Dieses als Verlaufshypothese mögliche Geschehen hat sie aber im Rahmen ihrer Feststellungen wie eine sicher feststehende Tatsache behandelt und so ihrer Beweiswürdigung zur Vorsatzfrage zugrunde gelegt. War diese Feststellung bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke noch im Zweifel zugunsten der Angeklagten getroffen, so bildet sie aber für sich genommen keine tragfähige Grundlage für eine Schlussfolgerung, die zum Nachteil der Angeklagten bei der Annahme eines Tötungsvorsatzes führt. Die Strafkammer hat bei ihrer Beweiswürdigung betont, dass sie zum eigentlichen Tatgeschehen, insbesondere zur Position von Täter und Opfer bei dem Stich, keine Feststellungen habe treffen können. Damit ist die positive Feststellung unvereinbar, die Angeklagte und ihr Ehemann hätten sich dann gegenübergestanden und gestritten. Dies verstößt gegen den Rechtssatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, soweit es der Feststellung von Tötungsvorsatz zugrunde gelegt wird.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz auch im Übrigen rechtlichen Bedenken begegnet.

Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und - soweit feststellbar - dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht hier nicht alle relevanten Umstände in eine Gesamtschau einbezogen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 325

Externe Fundstellen: StV 2022, 78

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner