HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 50
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 283/20, Beschluss v. 17.11.2020, HRRS 2021 Nr. 50
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der ihn betreffende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 50
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner