HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 473
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 278/20, Beschluss v. 17.02.2021, HRRS 2021 Nr. 473
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines Laserpointers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision der Angeklagten ist diese am 16. Dezember 2020 verstorben.
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes der Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil sie nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil mit ihrem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19). Da das Rechtsmittel der Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen mit Ausnahme einer lediglich geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 473
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede