HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1213
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 275/20, Beschluss v. 29.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1213
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die Annahme des Landgerichts, es liege ein Betrug in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, ist die Angeklagte hier nicht beschwert.
Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht - auch hinsichtlich des Tatkomplexes „Berlin“ - nicht. Die Verjährung ist durch das Vernehmungsersuchen der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1213
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner