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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 470

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 272/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 470


BGH 2 StR 272/20 - Beschluss vom 2. Februar 2021 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 165.300 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, 1 wegen versuchter Nötigung sowie wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung zu acht Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung „des durch die Tat erlangten Geldbetrages“ in Höhe von 163.310 € und im Einzelnen bezeichneter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Soweit im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt ist, der Angeklagte sei selbst nicht betäubungsmittelabhängig, besorgt der Senat nicht, die Strafkammer könnte das Fehlen eines Strafmilderungsgesichtspunkts strafschärfend berücksichtigt haben. Denn aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass die Strafkammer mit dieser Erwägung lediglich die herausgehobene Stellung des Angeklagten innerhalb der Bande in den Blick genommen hat, die unter anderem dadurch gekennzeichnet war, dass er, was auch festgestellt und belegt ist, die weiteren - ihrerseits betäubungsmittelabhängigen - Bandenmitglieder „ausbeutete“ und diesen als Tatertrag im Wesentlichen nur Betäubungsmittel zu deren Konsum zukommen ließ. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die festgestellte Summe der Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften um 10 € zu reduzieren.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 470

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede