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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1380

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 263/20, Beschluss v. 25.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1380


BGH 2 StR 263/20 - Beschluss vom 25. August 2020 (LG Gera)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Darlegung der Auswirkungen einer diagnostizierten schizophrenen Psychose auf die Tat; normalpsychologische Erklärung der Tat).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 62 StGB; § 63 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist.

2. Handlungen eines psychisch Erkrankten sind nicht in jedem Fall Ausdruck seiner Erkrankung. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit Blick auf den Anlass und die Motivation die Tat nicht auch „normalpsychologisch“ zu erklären ist. Gibt es einen äußerlich erkennbaren Tatanlass, der zur Zurücksetzung und Abwertung des Täters führt, und darüber hinaus einen „chronischen Konflikt“ mit dem Opfer, stellt sich die Frage, ob der sich sodann entladende Gewaltausbruch nicht auch Folge dieser besonderen Tatkonstellation gewesen sein könnte, ohne dass hierfür maßgeblich die psychotische Grunderkrankung verantwortlich gewesen ist. Dabei geht es nicht um die Abgrenzung zwischen einer psychotisch bedingten „krankhaften seelischen Störung“ einerseits und einer durch einen affektiven Ausnahmezustand begründeten „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ andererseits. Abzuschichten ist vielmehr durch eine Psychose verursachtes Handeln im Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit von normalpsychologisch erklärbarem Handeln ohne Krankheitshintergrund.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte der Angeklagte in der Vergangenheit psychische Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere paranoid-psychotisches Erleben mit Beobachtungsund Verfolgungsideen. Er war anlässlich eines Vorfalls gegenüber seiner Mutter, die er wegen des Vorwurfs, sie sei verantwortlich für gegen ihn verhängte Sanktionen des Jobcenters, ins Gesicht geschlagen hatte, in der Zeit von Februar bis Mai 2018 in einem Fachklinikum nach dem Thüringer PsychKG stationär untergebracht. Dort wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, die medikamentös behandelt wurde. Nach seiner Entlassung erfolgte eine ambulante Nachbehandlung für ein halbes Jahr. Zunächst nahm der Angeklagte die ihm verordneten Medikamente ein. Dann verweigerte er jedoch die Medikamenteneinnahme, da er der Ansicht war, sie nicht mehr zu brauchen. Im Anschluss kam es zu Auffälligkeiten des Angeklagten. Er litt unter Schlafstörungen und starrte manchmal vor sich hin. Er verbrannte Bettwäsche und Kleidung. Seine Post warf er unbeantwortet in den Aschekasten. Er hinderte seine Mutter am Fernsehen, indem er Flüssigkeit in das Fernsehgerät goss sowie Antenne und Fernsehkabel durchtrennte. Er manipulierte die Blitzschutzanlage seines Wohnhauses, weil er glaubte abgehört zu werden. Ein von ihm gepachtetes Gartengrundstück flutete er. Der Angeklagte ist vorbestraft, insbesondere durch ein Urteil des Amtsgerichts Gera vom 16. Juli 2013 unter anderem wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die er vollständig verbüßte. Er hatte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit in seiner damaligen Wohnung eine Gasexplosion herbeigeführt, die die Wohnung vollständig zerstörte und das Wohnhaus stark beschädigte.

b) Am 15. September 2019 war die Mutter des Angeklagten im Garten ihres Wohnhauses mit Arbeiten beschäftigt und hatte dabei einen künstlichen Sichtschutz zum Nachbargrundstück abgebaut, den sie an anderer Stelle wieder anbringen wollte. Der mit seiner Mutter zusammenlebende Angeklagte verließ in der Mittagszeit das Haus und besorgte sich bei einer Tankstelle drei kleine Flaschen „Goldbrand“, die er unwiderlegt sogleich trank. Danach kam er zurück und ging in den Garten. Seine Mutter stellte sich zu ihm und sprach mit ihm. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte sie nur mit großen Augen ansah oder auch etwas zu ihr sagte, insbesondere ob er seinen zweifellos vorhandenen Unmut über den Abbau des Sichtschutzes ausdrücklich verbal äußerte oder nur innerlich in Gedanken formulierte. Er starrte sie jedenfalls längere Zeit an, vermutlich mehrere Minuten, während sie mit ihm redete. Grund für seinen Unmut war, dass er die Verkleidung erst zwei Tage zuvor mit Kabelbindern dort befestigt hatte, weil an dieser Stelle nach einer Baumfällung durch den Nachbarn eine Lücke entstanden war, die der Angeklagte geschlossen hatte, um vom Nachbarn nicht beobachtet zu werden. Durch das eigenmächtige Verhalten seiner Mutter fühlte sich der Angeklagte zurückgesetzt und abgewertet.

So nahm er, als die Mutter sich abgewandt hatte und sich in leicht gebückter Haltung befand, eine Gartenharke oder ein Beil und versetzte ihr damit einen Schlag auf den Kopf. Sie erlitt dadurch mehrere Frakturen der Schädelknochen. Sie ging in die Knie und kauerte schließlich in sitzender Haltung auf dem Boden. Trotz der schweren Kopfverletzung und des Blutverlusts blieb sie bei Bewusstsein und war ansprechbar. Der Angeklagte rief unmittelbar nach der Tat den Rettungsdienst, den er nach seiner Ankunft, ohne viel zu sagen, zur Terrasse führte. Die Mutter des Angeklagten zeigte auf ihren Sohn „der war es“, der Angeklagte sagte nichts, zeigte auch keine sonstigen Reaktionen und verließ kurz darauf das Haus. Die Sanitäter verständigten die Polizei, die die Fahndung nach dem Angeklagten einleitete. Dieser versuchte nach dem Verlassen des Grundstücks, Freunde aufzusuchen. Als er keinen antraf, ging er zur Tankstelle und aß dort eine Bockwurst. Anschließend verbrachte er den Nachmittag unter anderem mit dem Sammeln von Pilzen im Wald. Als er abends nach Hause zurückkehrte, wurde er von der Polizei festgenommen. Er räumte die Tatbegehung ein; als Tatmotiv gab er an, seine Mutter sei ihm „seit 15 Jahren jeden Tag auf den Sack“ gegangen.

c) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter paranoider Schizophrenie gelitten habe. Angesichts der zur Tatzeit bestehenden akuten Positivsymptomatik der unbehandelten Schizophrenie sei deshalb die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns aufgehoben gewesen. Das Landgericht hat ihn deshalb von den Tatvorwürfen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.

a) Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstat sicher schuldunfähig war. Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme einer akuten psychotischen Episode der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und insbesondere auch eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und der festgestellten Tat.

Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. Senat, NStZ-RR 2012, 306). Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH StraFo 2004, 390). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17). Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20).

b) Die Strafkammer geht auf der Grundlage der Einschätzung des Sachverständigen davon aus, dass bei dem Angeklagten spätestens seit dem Jahr 2018 eine psychische Erkrankung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit sich abzeichnender Residualsymptomatik vorliege. Diese sei nach einer stationären Unterbringung in einer psychiatrischen Fachklinik im Frühjahr 2018 mit Medikamenten behandelt worden, die der Angeklagte wegen fehlender Krankheitseinsicht eigenmächtig im Frühjahr 2019 abgesetzt habe. Dies habe zu Störungen und Verhaltensauffälligkeiten geführt, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls auf Symptome einer floriden Psychose hinwiesen. Eine Besserung der Erkrankung in diesem Zeitraum bis zur Tatbegehung habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe der Angeklagte sozial zurückgezogen und isoliert gelebt. Die zunehmende Desintegration und Unfähigkeit des Angeklagten zur sozialen Interaktion sei eine Folgeerscheinung seiner psychischen Erkrankung (UA S. 24 f.). Zum Tatzeitpunkt sei mit der gebotenen Sicherheit vom Vorliegen einer akuten psychotischen Episode im Rahmen der paranoiden Schizophrenie auszugehen, verursacht durch den mehrere Monate zuvor erfolgten Abbruch der erforderlichen medikamentengestützten Behandlung der psychischen Erkrankung (UA S. 21).

Das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands als tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei hingegen unwahrscheinlich. Es habe im Vorfeld der Tat keine Situation gegeben, die einen hochgradigen Affekt beim Angeklagten hätte auslösen können (UA S. 21). Zwar gebe es einige für eine affektive Ausnahmesituation sprechende Anhaltspunkte (etwa das offensichtliche Missverhältnis zwischen Tatanlass oder der chronische Konflikt mit seiner Mutter). Dies aber reiche nicht aus, um einen affektiven Ausnahmezustand als tatbestimmend und die psychotischen Symptome überlagernd festzustellen. Eine reine Affekttat im Sinne eines normalpsychologischen Affekts als Grundlage einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei grundsätzlich psychisch „gesunden Tätern“, welche frei von psychischen Erkrankungen seien, zuzuordnen. Dies aber treffe für den Angeklagten nicht zu, da bei ihm eine paranoide Schizophrenie mit ausgeprägter Residualsymptomatik vorliege (UA S. 23 f.). Für die Begehung der Tat sei nach Überzeugung der Strafkammer die Psychose „vorrangig“. Hierfür sprächen insbesondere die aus Sicht der Geschädigten unvermittelte Begehung der Tat, der ein minutenlanges Anstarren seitens des Angeklagten vorausgegangen sei und das auffällige Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und deren relativ geringfügigem Anlass, nämlich des Unmuts über die Entfernung zwischen des von ihm zuvor angebrachten Sichtschutzes, ohne dass zuvor ein eskalierender Streit oder sonstige Anzeichen für einen Affektaufbau beim Angeklagten feststellbar gewesen wäre. Für die Tatbegehung sei deshalb kein hochgradiger, normalpsychologischer Affekt, welcher als tiefgreifende Bewusstseinsstörung zu werten gewesen wäre, ursächlich gewesen (UA S. 25). „Die im Zuge der akuten psychotischen Symptomatik auf die Erkenntnisentwicklung sowie die freie und gesunde Willensbildung des Angeklagten einwirkenden krankheitsbedingten Einflüsse seien in einem Umfang vorhanden gewesen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns aufgehoben gewesen sei“ (UA S. 26).

c) Die Würdigung des Landgerichts, beim Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt mit der gebotenen Sicherheit vom Vorliegen einer akuten psychotischen Episode im Rahmen einer bei ihm bekannten paranoiden Schizophrenie und einer dadurch aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor und versäumt es zudem, die Tat des Angeklagten von möglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu erklären sind.

aa) Die Annahme einer akuten psychotischen Symptomatik stützt das sachverständig beratene Landgericht zunächst ohne weitere Erläuterung seines Befindens zur Tatzeit auf Feststellungen zum Vorliegen der paranoiden Schizophrenie an sich. Obwohl sich Anhaltspunkte nicht finden ließen, die für einen Einfluss von Stimmen oder die Ursächlichkeit irrationaler Vorstellungen sprächen, bedeute „dies“ für den Angeklagten, dass bei ihm vom Vorliegen einer akuten psychotischen Episode ausgegangen werden könne (UA S. 21). Weder anhand dieser Erwägung noch mit Blick auf den Hinweis des Landgerichts auf den zuvor erfolgten Abbruch der medikamentösen Behandlung durch den Angeklagten ist es dem Senat möglich, diese Wertung der Strafkammer nachzuvollziehen.

Soweit das Landgericht im Folgenden (bei der Frage nach dem Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form eines „affektiven Ausnahmezustandes“ und bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Psychose) zum einen Umstände erörtert, die für das Vorliegen einer Psychose sprechen (UA S. 25, 26), und zum anderen auch Gesichtspunkte in den Blick nimmt, die dies in Frage stellen könnten (UA S. 23, 25), können diese an unterschiedlichen Stellen in den Urteilsgründen zu findenden Ausführungen die nach der Rechtsprechung erforderliche Gesamtwürdigung nicht ersetzen. Die Auseinandersetzung mit diesen Umständen dient nicht der Klärung der Frage, ob der Angeklagte im Zustand einer akuten Psychose gehandelt hat, sondern erfolgt im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein affektiver Ausnahmezustand „als tatbestimmend und die psychotischen Symptome überlagernd“ (UA S. 23) angesehen werden könne. Sie setzt also voraus, dass das Handeln des Angeklagten (jedenfalls auch) akutpsychotisch veranlasst war, und kann damit nicht der Klärung der Frage dienen, ob die Schizophrenie des Angeklagten überhaupt Einfluss auf das Verhalten zur Tatzeit gehabt hat.

Es versteht sich auch - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vom Landgericht erörterten Umstände - nicht von selbst, dass beim Angeklagten zur Tatzeit die vom Landgericht angenommene akute psychotische Symptomatik vorgelegen hat. Die von der Strafkammer insoweit angeführten Umstände, etwa „die aus Sicht der Geschädigten unvermittelte Begehung der Tat, der ein minutenlanges Anstarren seitens des Angeklagten vorausgegangen“ sei (UA S. 25), das Verhalten nach der Tat (UA S. 26) oder „das auffällige Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und deren relativ geringfügiger Anlass, nämlich des Unmuts des Angeklagten über die Entfernung des zuvor von ihm angebrachten Sichtschutzes, ohne dass ein vorheriger eskalierender Streit oder sonstige Anzeichen für einen Affektaufbau beim Angeklagten feststellbar gewesen wären“ (UA S. 25), mögen Gesichtspunkte sein, die eine akute psychotische Episode belegen könnten. Ihnen stehen freilich Anhaltspunkte gegenüber, die dem entgegenstehen könnten und vom Landgericht zum beschriebenen Tatverhalten hätten in Beziehung gesetzt werden müssen. Dabei geht es vor allem um den äußeren Anlass der Tat, die Entfernung des Sichtschutzes, den Umstand, dass der Angeklagte sich durch das eigenmächtige Verhalten der Geschädigten zurückgesetzt und abgewertet fühlte (UA S. 9) und den „chronischen Konflikt mit der Mutter bezüglich der Lebensgestaltung und Lebensführung des Angeklagten“ (UA S. 23). In welcher Weise diese Umstände, die das Landgericht etwa im Hinblick auf den Konflikt mit der Mutter nicht näher darlegt, ungeeignet sein sollen, das Vorliegen einer akuten Psychose auszuschließen, erschließt sich dem Senat ohne nähere Erläuterung nicht. Dies gilt im Übrigen besonders vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer Feststellungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines vorherigen eskalierenden Streits, den es nach Angaben des Angeklagten gegeben hatte (UA S. 13), nicht treffen konnte. Im Rahmen der Würdigung zu Lasten des Angeklagten nunmehr davon auszugehen, dass ein solcher Streit nicht feststellbar gewesen wäre, verkürzt das Beweisergebnis, das auch den Angaben der Mutter nicht folgen will, es habe keinen Streit, nur belanglose Worte gegeben.

bb) Das Landgericht prüft, ob beim Angeklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustands gegeben sein könnte, und verneint dies. Es seien „keine in einem ausreichenden Maße belastbaren Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit“ festzustellen (UA S. 22). Jedenfalls reichten die festgestellten Umstände nicht aus, „um einen affektiven Ausnahmezustand als tatbestimmend und die psychotischen Symptome überlagernd“ zu belegen (UA S. 23).

Damit verfehlt das Landgericht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen erforderliche Prüfung, ob das Verhalten eines Angeklagten in der Tatsituation noch normalpsychologisch zu erklären sein könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 StR 121/20 mwN). Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass Handlungen eines psychisch Erkrankten nicht in jedem Fall Ausdruck seiner Erkrankung sind, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob mit Blick auf den Anlass und die Motivation die Tat nicht auch „normalpsychologisch“ zu erklären ist. Gibt es wie hier einen äußerlich erkennbaren Tatanlass, der zur Zurücksetzung und Abwertung des Täters führt, und darüber hinaus einen „chronischen Konflikt“ mit dem Opfer, stellt sich damit die Frage, ob der sich sodann entladende Gewaltausbruch nicht auch Folge dieser besonderen Tatkonstellation gewesen sein könnte, ohne dass hierfür maßgeblich die psychotische Grunderkrankung verantwortlich gewesen ist. Dabei geht es nicht um die Abgrenzung zwischen einer psychotisch bedingten „krankhaften seelischen Störung“ einerseits und einer durch einen affektiven Ausnahmezustand begründeten „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ andererseits. Abzuschichten ist vielmehr durch eine Psychose verursachtes Handeln im Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit von normalpsychologisch erklärbarem Handeln ohne Krankheitshintergrund. Die danach erforderliche Prüfung nimmt die Strafkammer an keiner Stelle vor. Sie setzt bei ihren Erörterungen zu einem möglichen Affekt des Angeklagten voraus, dass bei dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie gegeben sei, und stellt sich damit nicht der Frage, ob sein Handeln noch normalpsychologisch erklärbar sein könnte. Eine reine Affekttat ist nach Ansicht der Strafkammer, insoweit auch dem Sachverständigen folgend, grundsätzlich „psychisch gesunden Tätern“ zuzuordnen; dies sei aber beim Angeklagten nicht der Fall, da bei ihm eine ausgeprägte Schizophrenie vorliege (UA S. 24). Die daran anknüpfende Prüfung beschränkt sich - aus Sicht des Landgerichts folgerichtig - auf die Frage, ob bei einem Nebeneinander von psychotischen Symptomen einerseits und für einen Affekt sprechenden Umständen andererseits Psychose oder Affekt tatbestimmend seien. Mit ihrem Ergebnis, „denkbar sei allenfalls eine Kombination aus einer seelischen Erregung und der psychosebedingten Herabsetzung der Hemmschwelle für Gewalttaten“ (UA S. 24), versperrt sich das Landgericht den Blick auf die erforderliche Abgrenzung zu normalpsychologisch erklärbarem Verhalten.

cc) Die aufgezeigten Erörterungsmängel führen zu einer Aufhebung der Unterbringungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei fehlerfreier Würdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt und eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht angeordnet hätte.

dd) Dies bedingt weiter auch die Aufhebung des Freispruchs; das Schlechterstellungsverbot steht nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sache bedarf unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1380

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 7; StV 2021, 235

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner