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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 47

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 234/20, Beschluss v. 28.10.2020, HRRS 2021 Nr. 47


BGH 2 StR 234/20 - Beschluss vom 28. Oktober 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 2020 dahin abgeändert, dass der Angeklagte auch in Höhe des Einziehungsbetrages von 671.000 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner die „Einziehung“ von rechnerisch insgesamt 825.500 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte A. in Höhe von 47.280 Euro mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten Al. und in Höhe von weiteren 106.750 Euro mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten S. jeweils gesamtschuldnerisch hafte und im Übrigen in Höhe von 671.470 Euro allein. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Allerdings hält die Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten nur teilweise rechtlicher Überprüfung stand, weil die Strafkammer den Wert des durch die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteltaten Erlangten nicht richtig bestimmt und übersehen hat, dass der Angeklagte und sein Vater, der gesondert Verfolgte Ala., als Gesamtschuldner haften.

Im Ausgangspunkt rechnerisch zutreffend hat die Strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreier Schätzung festgestellt, dass der Angeklagte in allen drei verfahrensgegenständlichen Fällen des Betäubungsmittelhandels zusammen mit seinem Vater einen Gesamtbetrag von 825.500 Euro erlangt hat; davon sind 106.750 Euro durch den Mitangeklagten S. und 47.750 Euro durch den Mitangeklagten Al. vereinnahmt und an den Angeklagten weitergeleitetet worden (UA S. 42 f.). Von den 47.750 Euro hat das Landgericht die bei dem Angeklagten Ala. sichergestellten 470 Euro, auf deren Herausgabe er verzichtet hat, abgezogen. Dieser Abzug minimiert jedoch auch den Gesamtbetrag des Erlangten von 825.500 Euro auf 825.030 Euro, wovon die Strafkammer ebenso ausgeht. Indes findet dieses Ergebnis keinen Niederschlag im Urteilstenor. Der allein auf den Angeklagten (und seinen gesondert verfolgten Vater) entfallene Betrag beläuft sich damit lediglich auf 671.000 Euro und nicht - wie tenoriert - auf 671.470 Euro.

Der Senat kann den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Wegen der festgestellten faktischen Mitverfügungsgewalt des gesondert verfolgten Ala. an den vereinnahmten Geldern ist der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung über diesen Betrag in den Urteilstenor aufzunehmen.

3. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, ihn mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 47

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner