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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 467

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/20, Beschluss v. 02.12.2020, HRRS 2021 Nr. 467


BGH 2 StR 203/20 - Beschluss vom 2. Dezember 2020 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 20. Januar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von sichergestellten Arzneimitteln (706 Tabletten Alprazolam, 52 Tabletten Lorazepam und 10 Tabletten Oxycodon) entfällt.

Von der Verfolgung etwaiger Verstöße gegen das AMG war nach § 154 Abs. 1 StPO (richtig: § 154a Abs. 1 StPO) abgesehen worden und weder waren diese wieder in das Verfahren einbezogen noch ein den Erfordernissen des § 200 StPO entsprechender Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbständigen Einziehung gestellt worden. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Senat kann nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe insbesondere ausschließen, dass die Angeklagte durch die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von lediglich 4.446,06 €, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, beschwert ist. Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 467

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede