HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 962
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 184/20, Beschluss v. 16.06.2020, HRRS 2020 Nr. 962
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2020 aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und den Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung gemäß § 227 Abs. 2 StGB angenommen, weil die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB gegeben seien. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer eine Reihe von Strafmilderungsgründen (keine strafrechtliche Vorbelastung, Vorverhalten des Tatopfers, Spontantat, lange Verfahrensdauer, Haftempfindlichkeit) angeführt und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Werden - wie hier - Strafmilderungsgründe von Gewicht benannt, ist es ohne nähere Erläuterung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landgericht eine Strafe in der Mitte des von einem bis zu zehn Jahre reichenden Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine Straferschwerungsgründe feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um einen bloßen Fehler bei der Zumessung der konkreten Strafe handelt. Der Tatrichter ist freilich nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 962
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 273; StV 2021, 31
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner