HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 172/20, Beschluss v. 23.06.2020, HRRS 2020 Nr. 961
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.738,69 €, davon in Höhe von 31.591,90 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird und die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner