HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 458
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 136/20, Beschluss v. 20.01.2021, HRRS 2021 Nr. 458
Die Revision des Angeklagten H. R. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten J. R. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des sichergestellten Geldes in Höhe von 170.600 € und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.899,72 € angeordnet wird, wobei er in Höhe eines Betrages von 1.767,71 € mit dem Angeklagten H. R. gesamtschuldnerisch haftet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die den Angeklagten J. R. betreffende Einziehungsentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Aus Klarstellungsgründen hat der Senat lediglich die im Tenor des Urteils getrennt aufgeführten Einziehungsbeträge zusammengefasst.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 458
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede