HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1035
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 125/20, Beschluss v. 09.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1035
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten H. dahin ergänzt wird, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1035
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner