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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1207

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 115/20, Beschluss v. 01.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1207


BGH 2 StR 115/20 - Beschluss vom 1. September 2020 (LG Aachen)

Urteilsgründe (gebotene Kürze der Urteilsgründe).

§ 267 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Den gesetzlichen Anforderungen an eine - aus sich heraus verständliche - Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme, etwa indem über hunderte von Seiten weitgehend gleichlautende Aussagen sowie polizeiliche Vernehmungen von Zeugen im Wortlaut mitgeteilt werden, wird dem nicht gerecht. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastungen der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Fassung der 450 Seiten umfassenden Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Den gesetzlichen Anforderungen an eine - aus sich heraus verständliche - Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme, etwa indem über hunderte von Seiten weitgehend gleichlautende Aussagen sowie polizeiliche Vernehmungen von Zeugen im Wortlaut mitgeteilt werden, wird dem nicht gerecht. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastungen der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ? 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; Beschluss vom 11. März 2020 ? 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 ff. jew. mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1207

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner