HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 803
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 103/20, Beschluss v. 09.06.2020, HRRS 2020 Nr. 803
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend berichtigt, dass die Einziehung des bei der Durchsuchung des Angeklagten aufgefundenen 50-EuroScheins angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 803
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner