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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 308

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 236/19, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 308


BGH 2 ARs 236/19 - Beschluss vom 15. Januar 2020

Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung).

§ 265 StPO

Entscheidungstenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 308

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner