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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1129

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 97/19, Urteil v. 11.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1129


BGH 2 StR 97/19 - Urteil vom 11. September 2019 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. November 2018 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Spätestens am 14. März 2017 kamen der Angeklagte und der mit ihm befreundete und gesondert Verurteilte D. überein, eine größere Menge Marihuana von Belgien nach K. zu transportieren. Der Angeklagte handelte dabei im Auftrag eines in K. ansässigen italienischen Betäubungsmittelhändlers, an dem die Drogen nach erfolgter Einfuhr nach Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergeben werden sollten.

D. mietete am 14. März 2017 ein Transportfahrzeug an; Mietpreis und Kaution zahlte der Angeklagte, der das Geld von seinem Auftraggeber zurückbekommen sollte. D. fuhr sodann zu der ihm vom Angeklagten benannten Adresse in Belgien. Dort waren kurz zuvor bereits der Angeklagte und eine Freundin eingetroffen. Am Übergabeort „erschien absprachegemäß auch der Auftraggeber des Angeklagten, der diesem eine große schwarze Tasche übergab, in der sich, verschweißt in zwei schwarzen Beuteln, 5,94 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 751,7 Gramm THC befanden.“ Der Angeklagte lud die Tasche in den Kofferraum des von D. gesteuerten Mietfahrzeugs. Sodann fuhren die drei Pkws in einer Kolonne Richtung Grenze: Das Fahrzeug des Auftraggebers vorweg, dahinter das Fahrzeug des Angeklagten mit seiner Freundin und zuletzt in Sichtweite - wie vom Angeklagten vorgegeben - D. mit dem Mietfahrzeug. Das Fahrzeug des Auftraggebers bog vor Erreichen der Grenze ab und trennte sich von der Kolonne. Dem Angeklagten kam es weiterhin zu, den Transport mit seinem Fahrzeug zu begleiten, die Einfuhr der Betäubungsmittel durch D. vorausfahrend zu leiten sowie D. vor etwaigen Kontrollen zu warnen. Zu diesem Zweck erteilte der Angeklagte noch während der Fahrt Anweisungen etwa hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands und zur Fahrtreihenfolge.

Zu der geplanten Übergabe der Betäubungsmittel in K. kam es nicht mehr, weil das von D. geführte Fahrzeug kurz hinter der Grenze in Deutschland kontrolliert und die Betäubungsmittel sichergestellt wurden. Zu einer dem Angeklagten für seine Tätigkeiten versprochenen Entlohnung in Höhe von 500 Euro nebst etwas Marihuana kam es nicht.

b) Das Landgericht hat die Tat des geständigen Angeklagten als in Mittäterschaft begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB gewertet.

Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG nicht angenommen, sondern den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt und auf die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe erkannt.

2. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

a) Der Schuldspruch weist keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

Insbesondere hält die der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrundeliegende Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung stand. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht erörtert in einer umfassenden Beweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Gesichtspunkte und wägt diese auch im Rahmen einer Gesamtschau ab. Es legt insoweit rechtsfehlerfrei dar, weshalb es sich von einer Täterschaft des Angeklagten nicht hat überzeugen können.

b) Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls offensichtlich unbegründet. Auch die Bewährungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1129

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner