HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 447
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 8/19, Beschluss v. 19.02.2019, HRRS 2019 Nr. 447
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BTDrucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 447
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 142
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner