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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1057

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 609/19, Beschluss v. 27.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1057


BGH 2 StR 609/19 - Beschluss vom 27. Juli 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts weist die Berechnung des Vorwegvollzugs der Gesamtstrafe für den Angeklagten E. vor dem Maßregelvollzug keinen Fehler auf. Der Senat ist durch dessen Änderungsantrag nicht an einer Verwerfung der Revision durch Beschluss gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 4 StR 204/08, BeckRS 2008, 14105; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; s.a. Senge in Festschrift für Riess, 2002, S. 547, 559 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1057

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner