HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1057
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 609/19, Beschluss v. 27.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1057
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts weist die Berechnung des Vorwegvollzugs der Gesamtstrafe für den Angeklagten E. vor dem Maßregelvollzug keinen Fehler auf. Der Senat ist durch dessen Änderungsantrag nicht an einer Verwerfung der Revision durch Beschluss gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 4 StR 204/08, BeckRS 2008, 14105; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; s.a. Senge in Festschrift für Riess, 2002, S. 547, 559 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1057
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner