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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1179

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 594/19, Beschluss v. 28.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1179


BGH 2 StR 594/19 - Beschluss vom 28. Juli 2020 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1179

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 48; StV 2021, 500

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner