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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1055

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 581/19, Beschluss v. 07.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1055


BGH 2 StR 581/19 - Beschluss vom 7. Juli 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. März 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist;

c) im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 2 bis II. 4 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung von 11.400 € „als Wertersatz der Taterträge“ angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO und einer hierdurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs sowie zur Abänderung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, da, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargestellt, die bisher getroffenen Feststellungen die Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine Verurteilung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs. Der Entfall der Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie einmal sechs Monaten Freiheitsstrafe und des Umstandes, dass die Feststellungen im Fall II. 1 der Urteilsgründe belegen, dass sich der Angeklagte ungeachtet einer möglichen Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls wegen vorsätzlicher Geldwäsche schuldig gemacht hätte, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelgeldstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Der Einziehungsausspruch bedarf der Abänderung. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte im Fall II. 2 faktische Mitverfügungsgewalt an dem Gesamterlös in Höhe von (mindestens) 11.400 € aus dem Verkauf des Marihuanas erlangt hat. Festgestellt ist vielmehr, dass der Mitangeklagte L. das Marihuana an einen unbekannten Abnehmer veräußerte und dem Angeklagten aus dem Verkaufserlös einen Teilbetrag von 10.000 € überließ, der hiervon wiederum 1.500 € an die Mitangeklagte S. weiterleitete. Gemäß § 73c Satz 1 StGB war daher gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € als Gesamtschuldner anzuordnen.

4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1055

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner