HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 580/19, Beschluss v. 17.11.2020, HRRS 2021 Nr. 58
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist jedenfalls unbegründet.
Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat schließt als Ergebnis einer Gesamtschau der Urteilsgründe aus, dass die festgestellte Anzahl der zugunsten des Angeklagten erfolgten Überweisungen höher war, als die Summe seiner hieran anschließenden Verfügungen „für private Zwecke“ (UA S. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner