HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 18
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 56/19, Beschluss v. 03.12.2019, HRRS 2020 Nr. 18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Übergriff, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 18
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner