HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 888
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 55/19, Beschluss v. 26.03.2019, HRRS 2019 Nr. 888
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 18. Oktober 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Fulda hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda vom 19. März 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafe richtet.
Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die Gesamtstrafenbildung, namentlich die Einbeziehung (nur) der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Fulda vom 18. März 2018 (Aktenzeichen: 22 Cs 111 Js 424/18) [richtig: 19. März 2018] wegen einer am 12. Dezember 2017 in der Untersuchungshaft begangenen Tat (UA S. 8 f.), kann keinen Bestand haben.
Der Angeklagte wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 18. April 2018 (Aktenzeichen: 22 Ls 120 Js 20857/17) [richtig: 10. April 2018] wegen einer am 13. September 2017 begangenen Tat (UA S. 9 f.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Auch dieser Tatzeitpunkt liegt vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat vom 10. Februar 2018 und vor dem Erlass des Strafbefehls vom 18. März 2018 [richtig: 19. März 2018], so dass auch die mit dem Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 18. April 2018 (Aktenzeichen: 22 Ls 120 Js 20857/17) [richtig: 10. April 2018] verhängten Freiheitsstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe in die im vorliegenden Verfahren zu verhängende Gesamtstrafe einzubeziehen waren.“ Die fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 888
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner