HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 972
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 533/19, Beschluss v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 972
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 1. August 2019 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zu den Vorfällen am 20. Oktober 2017, 24. November 2017, 27. November 2017 und 22. April 2018 aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Nach den Feststellungen verließ die Beschuldigte am 11. Februar 2019 ihre Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und schlug auf dem Weg durch das Treppenhaus heftig gegen die Tür der Wohnung ihrer im ersten Obergeschoss lebenden Nachbarn. Aufgeschreckt durch das Geräusch lief der Nachbar ans Fenster und rief der aus dem Haus kommenden Beschuldigten Beleidigungen zu. Diese reagierte mit den Worten: „Willst du sterben? Ich steck‘ Dir das Haus über dem Kopf an.“ Ohne sich weiter mit dem Nachbarn auseinanderzusetzen, lief die Beschuldigte zurück in ihre Wohnung. Dort verpackte sie persönliche Gegenstände in Körbe und Taschen, brachte diese aus dem Haus und stellte sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite ab. Dann holte sie einen mit Kraftstoff gefüllten Kanister aus ihrer Wohnung, verteilte an mindestens drei Stellen im Treppenhaus, unter anderem unmittelbar vor der Wohnungstür ihrer Nachbarn, das Benzin und entzündete es mit ihrem Feuerzeug. Dabei hatte sie die Vorstellung, das Haus in Brand zu setzen und durch das Feuer ihre Nachbarn, von denen sie sich provoziert und beleidigt fühlte, zu töten. Das Feuer wurde rasch entdeckt und konnte gelöscht werden, bevor es sich ausbreitete; infolge der Brandlegung entstand erheblicher Sachschaden. Personen kamen nicht zu Schaden. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschuldigte an einer undifferenzierten Schizophrenie - episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10: F20.31) - leidet. Aufgrund dieser Erkrankung sei ihre Einsichtsfähigkeit bei der Tat „nicht ausschließbar“ aufgehoben und die Beschuldigte daher im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen. Über die Anlasstat hinaus kam es am 20. Oktober 2017, 24. November 2017, 27. November 2017 und 22. April 2018 zu weiteren Vorfällen, bei denen die Beschuldigte grundlos oder aus nichtigem Anlass gegenüber anderen Personen gewalttätig wurde.
2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt.
a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht sich bewusst war, dass die Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund einer überdauernden Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
So führt die Strafkammer in den Feststellungen zur Anlasstat aus, die Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung in einem Zustand befunden, in dem ihre Einsichtsfähigkeit „nicht ausschließbar vollständig aufgehoben“ gewesen sei. Auch in der Beweiswürdigung leitet das Landgericht seine Ausführungen zur Schuldfähigkeit damit ein, dass die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer krankhaften seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB „nicht ausschließbar“ aufgehoben gewesen sei. Diese an zentralen Stellen des Urteils zu findenden Formulierungen legen eine Anwendung des Zweifelssatzes in Bezug auf die Voraussetzungen des § 20 StGB nahe, die für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht ausreichen würde. Auch wenn sich in den weiteren Urteilsgründen Formulierungen finden, die nahelegen könnten, dass die Strafkammer zur sicheren Überzeugung fehlender Einsichtsfähigkeit gelangt ist, vermag der Senat nicht gänzlich auszuschließen, dass das Landgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
b) Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus besorgen, dass das Landgericht die notwendige Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vorgenommen und eine gebotene eindeutige Bewertung des psychischen Zustands der Beschuldigten unterlassen hat.
aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zur Begründung ihrer Annahme, der Beschuldigten habe bei Tatbegehung die Unrechtseinsicht gefehlt, hat sich die Strafkammer die „überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich zu Eigen [gemacht]“. Die Begründung des psychiatrischen Sachverständigen wird dabei wie folgt wiedergegeben: „Nach dem Strukturmodell des Wollens hätten, bedingt durch die schizophrene Symptomatik, erhebliche Störungen sowohl der Konation (…), also der Gesamtheit von Bedürfnissen und Motiven für ein Handeln, wie auch der Inhibition, also der Fähigkeit zur Hemmung und Kontrolle spontaner Handlungsimpulse vorgelegen. Letztlich müsse angenommen werden, dass der Prozess einer ungestörten (freien) Willensbildung im Sinne einer Volition, also einer Auflösung zwischen Konation und Inhibition durch die vorliegenden psychopathologischen Phänomene schwer gestört gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich von den fehlerhaften Realititätsbezügen und dem wahnhaften Zusammenhangsdenken situativ nicht mehr desaktualisieren können. Alternative Handlungsentwürfe hätten ihr nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die hochgradige affektive Erregung und Agitiertheit sei handlungsleitend und sie quasi gezwungen gewesen, diese auszuagieren (…). Schlussfolgernd sei für den Zeitpunkt der angelasteten Tat nicht nur von einer deutlichen Veränderung des affektiven Erlebens und der Impulssteuerung auszugehen, sondern auch von einem schweren Mangel an realitätsbezogener Urteilsfähigkeit. Die der Krankheitssymptomatik entsprungenen Bedürfnisse und Motive hätten keiner distanzierten kritischen Bewertung mehr unterzogen werden können.“ Im Hinblick auf diese - teils schwer verständlichen - Ausführungen, die das fehlende Hemmungsvermögen der Beschuldigten betonen, erschließt sich die resümierende und vom Landgericht ausdrücklich geteilte Bewertung des Sachverständigen nicht, bei der Beschuldigten bestünden „hinreichende Merkmale für die Annahme einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit“.
3. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher - naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen - insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen der Anlasstat und der Vorfälle am 20. Oktober 2017, 24. November 2017, 27. November 2017 und 22. April 2018 können aufrecht erhalten bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 972
Externe Fundstellen: StV 2021, 239
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner