HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 298
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 505/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 298
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall II.2.2. der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts tateinheitlich nur wegen versuchter Nötigung verurteilt sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 298
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner