HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 526
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 483/19, Beschluss v. 11.12.2019, HRRS 2020 Nr. 526
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Juni 2019 in der Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.580 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung von Wertersatz entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.900 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.
2. Hingegen begegnet die Einziehungsentscheidung teilweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies führt zu einer Herabsetzung des Betrags, hinsichtlich dessen das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Die vom Landgericht unter VII. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB begegnet insoweit rechtlich durchgreifenden Bedenken, als es hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.3 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel in Höhe des Kaufpreises von 400,00 Euro angeordnet hat (vgl. Bl. 28 UA). Gemäß den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte von den aufgekauften 5 Gramm Methamphetamin aber nur ein Gramm zum Selbstkostenpreis von 80,00 Euro an den anderweitig Verfolgten S. weiterverkauft. Den Rest konsumierte er selbst bzw. gab ihn unentgeltlich weiter. Er hat somit nur 80,00 Euro aus der Tat erlangt, die der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegen. Die Betäubungsmittel selbst sind keine Taterträge nach §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB, sondern Tatobjekte, auf die die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht angewendet werden kann. Aus diesem Grund hätte die Einziehung nur in Höhe eines Betrages von 1.580,00 Euro angeordnet werden dürfen.“ Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 526
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner