HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 703
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 473/19, Beschluss v. 10.03.2020, HRRS 2020 Nr. 703
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 703
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner