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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 703

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 473/19, Beschluss v. 10.03.2020, HRRS 2020 Nr. 703


BGH 2 StR 473/19 - Beschluss vom 10. März 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 703

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner