HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 290
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 452/19, Beschluss v. 21.01.2020, HRRS 2020 Nr. 290
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 3. Juli 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstanden besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 290
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner