HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1301
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 389/19, Beschluss v. 25.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1301
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht angemerkt hat, die Staatsanwaltschaft habe ein gesondertes Verfahren wegen des Vorwurfs der Hehlerei eingeleitet, hat der Senat auch aus den Akten keinen Hinweis auf eine vorgreifliche Verurteilung des Angeklagten, aus der sich ein Verfahrenshindernis gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ergeben könnte, weil die Annahme gestohlener Gegenstände als Entgelt für die Überlassung von Betäubungsmitteln dieselbe Tat im prozessualen Sinn darstellen würde.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1301
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner