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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 164

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 354/19, Beschluss v. 17.12.2019, HRRS 2020 Nr. 164


BGH 2 StR 354/19 - Beschluss vom 17. Dezember 2019 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. März 2019 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II. 10 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 10 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

2. Die Einstellung des Verfahrens führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO Bestand. Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der im Fall II. 10 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Senat kann jedoch angesichts der in die Gesamtstrafe einbezogenen weiteren Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 1 2 3 drei Monaten, fünf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten, Freiheitsstrafen von zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils neun Monaten) ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 164

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner